1. Warum die Schenkung oft kein Neustart ist
Bei einer unentgeltlichen Übertragung wird für die Fristprüfung regelmäßig nicht einfach neu gestartet. Vielmehr wird dem Erwerber die Anschaffung des Rechtsvorgängers zugerechnet. Genau deshalb fragt der Rechner beim Erwerbstyp Schenkung nach dem ursprünglichen Anschaffungsdatum.
Das ist praktisch enorm wichtig. Eine erst vor wenigen Monaten erhaltene Immobilie kann beim Verkauf dennoch außerhalb der Zehnjahresfrist liegen, wenn der Rechtsvorgänger sie lange genug vorher entgeltlich erworben hat.
2. Was Eigentümer bei Übergabeverträgen prüfen müssen
Nicht jede Übertragung ist so simpel, wie sie sich im Familiengespräch anhört. Für die steuerliche Einordnung zählt, ob die Übertragung wirklich unentgeltlich war oder ob Gegenleistungen eine Rolle spielen.
Besonders relevant sind Übergaben im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, Wohnrechte, Nießbrauch und die Frage, ob Darlehen des Übergebers übernommen wurden. Diese Punkte können darüber entscheiden, wie die Übertragung einzuordnen ist.
- Wurde ein Wohnrecht vereinbart?
- Wurde Nießbrauch vorbehalten?
- Wurden Schulden übernommen?
- Gab es Ausgleichszahlungen an Geschwister oder andere Beteiligte?
3. Warum Schenkung und Eigennutzung getrennt geprüft werden müssen
Viele Eigentümer werfen zwei Ebenen durcheinander: Erstens die Frage, welches Anschaffungsdatum für die Zehnjahresfrist gilt. Zweitens die Frage, ob eine Steuerbefreiung zusätzlich über Eigennutzung möglich ist.
Auch wenn die Schenkung den Fristlauf nicht neu startet, muss die Nutzung nach der Übertragung trotzdem sauber geprüft werden. Wer nach der Schenkung direkt vermietet oder unklar überlässt, kann sich nicht automatisch auf eine begünstigte Wohnnutzung stützen.
4. Typischer Praxisfehler
Der Eigentümer sagt: „Ich habe die Wohnung erst letztes Jahr geschenkt bekommen, also bin ich sicher in der Spekulationsfrist.“ Oder genau andersherum: „Meine Mutter hat mir die Wohnung gerade geschenkt, also bin ich sicher raus, weil das ja jetzt meine Wohnung ist.“ Beides kann falsch sein.
Ohne Blick auf den Rechtsvorgänger ist jede schnelle Aussage wertlos.