1. Der eigentliche Knackpunkt
Vor der Trennung ist die Lage meist klar: Beide Ehepartner oder Partner nutzen das Haus gemeinsam. Kritisch wird es ab dem Auszug eines Miteigentümers. Ab diesem Zeitpunkt stellt sich nicht mehr die Frage, ob das Objekt irgendwann einmal selbst genutzt wurde, sondern ob der ausgezogene Eigentümer seinen Anteil in der restlichen Zeit bis zur Übertragung oder zum Verkauf noch zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
Genau an dieser Stelle entsteht der typische Denkfehler. Viele gehen davon aus, das gemeinsame Kind halte die Eigennutzung automatisch am Leben. Das ist zu einfach.
2. Warum das gemeinsame Kind den Fall nicht automatisch rettet
Die steuerliche Begünstigung für Kinder ist enger, als sie auf den ersten Blick wirkt. Sie greift typischerweise dort, wo die Immobilie unentgeltlich an ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind überlassen wird. Bleibt aber zugleich der andere Elternteil in der Immobilie, ist die Sache gerade nicht mehr dieselbe.
Der Punkt ist simpel: Die Nutzung durch den Ex-Partner oder die Ex-Partnerin wird dem ausgezogenen Eigentümer nicht als eigene Nutzung zugerechnet. Auch eine Scheidungsfolgenvereinbarung oder der Gedanke, dass die Wohnungsüberlassung wirtschaftlich Unterhalt ersetzen soll, macht daraus nicht automatisch begünstigte Eigennutzung.
- Gemeinsames Kind wohnt dort allein: gesondert prüfen
- Gemeinsames Kind wohnt dort zusammen mit dem anderen Elternteil: kritisch
- Ausgezogener Miteigentümer übernachtet dort nur gelegentlich: reicht regelmäßig nicht
3. Was Eigentümer vor dem Verkauf sauber prüfen sollten
Gerade bei Trennungen wird oft in emotionalen Kategorien gedacht: Familienheim, Kind bleibt dort, also müsse die Steuerbefreiung doch irgendwie weitergelten. Steuerlich zählt aber die tatsächliche Nutzung des jeweiligen Eigentümers oder die eng begrenzte Zurechnung in Kinderfällen.
Deshalb ist dieser Fall im Rechner bewusst als Warnfall angelegt. Eine zu optimistische Ampel wäre hier schlicht unseriös.
- Wann genau ist der Auszug erfolgt?
- Wer hat die Immobilie danach tatsächlich bewohnt?
- Wurde der Anteil an den früheren Partner entgeltlich übertragen oder an Dritte verkauft?
- Liegen zwischen Anschaffung und Übertragung weniger als zehn Jahre?
- Kann die Befreiung allenfalls noch über die Kalenderjahre vor dem Auszug getragen werden?
4. Was dieser Ratgeber bewusst nicht schönredet
Wer nach der Trennung auszieht, verliert für seinen Anteil oft genau die Eigennutzung, auf die später beim Verkauf gesetzt wird. Das klingt hart, ist aber der praktisch relevante Punkt.
Darum ist dieser Sonderfall nicht nur ein Randthema, sondern einer der wichtigsten Gründe, warum Eigentümer kurz vor dem Verkauf noch einmal sauber prüfen sollten.